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„Wiedergutmachung“ (Teil 2)

Archivale des Monats Dezember
maandag, 1. december 2025 - 09:38

„Wiedergutmachung“ (Teil 2)

Entschädigungen im Rahmen der so genannten „Wiedergutmachung“ (vgl. Archivale des Monats November) konnten nach §7 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG); versagt werden, wenn der Antrag; „vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben“ enthielt. Diese Klausel wurde Franz Stütting aus Iserlohn zum Verhängnis, der 1955 eine Entschädigung für Gesundheitsbeeinträchtigungen, Freiheitsentzug und berufliche Nachteile beantragte.

Nach eigener Darstellung gehörte der 1915 geborene Stütting keiner Partei an, stand aber als Bruder und Stiefsohn von KPD-Funktionären dem Kommunismus nahe. Er arbeitete zunächst als Hammergehilfe und (am Wochenende) als Kellner, wurde 1936 zum Reichsarbeitsdienst verpflichtet und dort wegen offener Kritik am NS-Regime in ein Straflager überwiesen. Im Januar 1940 wurde er zur Wehrmacht eingezogen, setzte dort seine „Hetzpropaganda“ (so die Wortwahl des Amts für Wiedergutmachung Iserlohn 1957) fort und wurde deshalb am 27. Juli 1942 verhaftet, im Konzentrationslager Sachsenhausen bzw. Nebenlager Schwarzheide interniert und erst im April 1945 durch die Rote Armee befreit. In der Nachkriegszeit schlug sich Stütting u.a. als Kellner, Gastwirt und Spediteur durch.

In seinem Entschädigungsantrag gab Stütting zunächst den 27. Juli 1941 als Datum seiner Verhaftung an und räumte erst aufgrund gegenteiliger Belege ein, sich um genau ein Jahr geirrt zu haben. Die Wiedergutmachungsbehörde erkannte darin eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des §7 BEG und lehnte den Antrag 1958 ab. Die dagegen von Stütting erhobene Klage wies das Landgericht Arnsberg 1959 mit der Begründung ab, dass Stütting gar nicht politisch Verfolgter im Sinne des § 1 BEG gewesen, sondern wegen notorischen Ungehorsams aus der Wehrmacht ausgestoßen und zur Disziplinierung nach Sachsenhausen eingewiesen worden sei. Den Ausgang der eingelegten Berufung beim Oberlandesgericht Hamm erlebte Stütting nicht mehr, da er 1960 im Alter von 45 Jahren verstarb. 

Die gezeigten Zeichnungen und Texte bilden einen der Akte beiliegenden Leporello, der Stütting von Mithäftlingen in Schwarzheide zu seinem Geburtstag am 25. Juli überreicht wurde.

LAVNRW W, K 104 / Regierung Arnsberg, Wiedergutmachungen Nr. 460676.